Urteil: Verkäufer von Sitzbezügen müssen auf Eignung für Seitenairbags hinweisen

Eine Firma aus Österreich hat einen deutschen Händler erfolgreich vor dem OLG Köln auf Unterlassung verklagt. In einem anderen Punkt scheiterte die Klage aber.

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Bild: TPHeinz / Pixabay

Viele Kunden nutzen zur Individualisierung ihres Fahrzeugs Sitzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden. Ein Verkäufer muss deutlich darauf hinweisen, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist. Das hat das Oberlandesgericht Köln Anfang Mai entschieden und damit der Unterlassungsklage einer österreichischen Firma stattgegeben (OLG-Az.: 6 U 241/19). Sie verkauft nach eigenen Angaben TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, vom Kraftfahrzeugtyp abhängigen Seitennaht.

Beklagte war einer Gerichtsmitteilung zufolge eine Firma aus dem Bergischen Land, die in ihren Angeboten auf diese wichtige Info verzichtete oder diese nur ganz versteckt gab. Dies ist laut den OLG-Richtern bei „konkreten Produktangeboten“ unzulässig. Darunter versteht das Gericht „qualifizierte Angebote im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG“, also z.B. Angebote auf Online-Plattformen.

Es handele sich hierbei um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung, gerade weil sich die meisten Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machten, ob eine Nutzung gefahrlos möglich sei oder nicht, urteilte das Gericht. „Daher können sie ohne die Information, ob sich der Sitzbezug überhaupt für ihr Fahrzeug eignet, das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen“, begründete es seine Entscheidung.

Der Kläger wollte vor Gericht zusätzlich noch erreichen, dass Produkte, die für Fahrzeuge mit Seitenairbags ungeeignet sind, in den Online-Angeboten zwangsweise mit einem Hinweis „Gefahr für Leib und Leben“ versehen werden. Dies lehnte das OLG Köln allerdings als zu weitgehend ab. Offen ließ das Gericht die Frage, ob der Hinweis auf die Eignung der Bezüge bei jeder Werbung – also auch bei nicht qualifizierten Angeboten – erforderlich ist. Hier sei eine „Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären“, heißt es in der Mitteilung.

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