Transportkostenvorschuss für defekten Smart?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein GW-Käufer vom Händler für eine Nacherfüllung einen Vorschuss der Transportkosten verlangen darf.

Ein weißes smart fortwo cabrio edition BoConcept, fährt 2013 vor einer Halle.
Bild: Daimler

Lehnt ein gewerblicher Fahrzeughändler die Zahlung eines Vorschusses zu den Transportkosten ab, um einen vermeintlichen Mangel am von ihm verkauften Fahrzeug zu untersuchen und ggf. zu beseitigen, darf der Kunde das Fahrzeug an seinem Wohnort auf Kosten des Händlers reparieren lassen. Das hat der Bundesgerichtshof Ende Juli entschieden und damit der in Schleswig-Holstein ansässigen Klägerin Recht gegeben (BGH-Az. VIII ZR 278/16). Die kaufte von  einem Berliner Händler im April 2015 ein gebrauchtes Smart Fortwo Cabrio zum Preis von 2.700 Euro. Der Beklagte hatte den Smart zuvor in einem Internetportal angeboten.

Einen Monat später machte die Klägerin einen Motorschaden geltend. Der Händler bot nach anwaltlicher Drohung telefonisch eine Nachbesserung in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 Euro, weil der Smart nach ihrer Behauptung nicht fahrbereit war. Optional bot sie die Abholung des Fahrzeugs durch den Händler auf seine Kosten an. Als der Beklagte hierauf mehrfach nicht reagierte, ließ die Klägerin den Wagen in einer Werkstatt bei Kassel reparieren. Der BGH sprach der Kundin jetzt die dadurch entstandenen Reparatur-, Transport- und Reisekosten von 2.332 Euro zu. Die Vorinstanzen hatten dies noch abgelehnt.

Zwar ist der Ort einer Nacherfüllung grundsätzlich der Geschäftssitz des Verkäufers (es sei denn im Vertrag ist etwas Abweichendes vereinbart). Dort muss ihm die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben werden, um zu überprüfen, ob ein Mangel am Produkt vorliegt. Der Verkäufer hat jedoch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen, also insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Da eine Nacherfüllung also laut Gesetz unentgeltlich zu sein hat, darf der Käufer laut Urteil der BGH-Richter einen Vorschuss zur Abdeckung von Transportkosten beanspruchen. Ansonsten sei es möglich, dass der Kunde aufgrund der finanziellen Belastungen seine Schutzrechte aus der Sachmangelhaftung nicht geltend machen kann, heißt es in der Entscheidungsbegründung.

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