Defekter Mercedes: Fahrzeugrückgabe nach Minderung?

Der BGH hat in dieser Woche die Bindungswirkung einer einmal getroffenen Entscheidung zum Fortbestehen des Kaufvertrags betont.

Ein Mercedes-Stern in Großaufnahme auf einer blauen Motorhaube.
Bild: MikesPhotos/Pixabay/CC0 Public Domain

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche entschieden, dass ein Fahrzeugkäufer im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht auch noch die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann (BGH-Az.: VIII ZR 26/17). Die Vorinstanzen hatten dem Leasingnehmer eines fast 100.000 Euro teuren Mercedes diesen Anspruch noch zugestanden.

Der Kunde bemängelte in der Stuttgarter Daimler-Niederlassung in einem Zeitraum von fünf Monaten insgesamt sieben Mängel an seiner Nobelkarosse. Zu den Problemen zählten u.a. ein Kurzschluss an der Sitzeinstellung und ein Aussetzen der Gangschaltung. Danach verlangte er aufgrund herstellungsbedingter Qualitätsmängel eine Minderung des Kaufpreises um 20 Prozent. Als es in der Folgezeit zu weiteren Problemen am Fahrzeug stellte der verärgerte Kunde sein Klagebegehren um. Nun wollte er das Fahrzeug zurückgeben.

Dies lehnte der BGH in seinem Urteil vom 9. Mai 2018 ab. Mit der wirksamen Ausübung der Minderung habe der Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht „verbraucht“, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Das Gewährleistungsrecht verlange die grundlegende Entscheidung, ob ein Kaufvertrag weitergelten soll oder nicht.

„Wiederhergestelltes Äquivalenzverhältnis“

„Ein Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch macht, bringt wegen des diesem Gewährleistungsrecht vom Gesetzgeber beigemessenen Inhalts seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhergestellten Äquivalenzverhältnis festzuhalten“, so die Richter.

Damit waren die Urteile der Vorinstanzen (Land- und Oberlandesgericht Stuttgart) bereits aus diesem Grund aufzuheben. Zudem habe es an hinreichenden Feststellungen betreffend der geltend gemachten Sachmängel gefehlt.

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