Mercedes-Felgen mit falscher Beschaffenheit

Das Amtsgericht München hat dem Fahrer eines W207 das Recht auf Rückgabe seiner online erworbenen 20-Zöller eingeräumt, weil sie nicht ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden durften.

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Bild: Daimler

Bietet ein Online-Händler explizit „passende Alufelgen“ für einen bestimmten Fahrzeugtyp an, müssen sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendbar sein. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 242 C 5795/17). Es verurteile einen Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.699 Euro nebst Versandkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Fahrer einer E-Klasse.

Der Kläger kaufte im Herbst 2016 über die Internetplattform Ebay vom Beklagten vier AMG-Alufelgen. In dem Angebot des Beklagten auf Ebay hieß es wörtlich, die 20-Zöller seien „passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“. Nach Erhalt der Ware stellte der Kläger fest, dass sich der Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typs W207 montieren ließ. Der Felgentyp durfte allerdings erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden.

Den Rücktritt vom Kaufvertrag lehnte der Verkäufer ab. Dies begründete er mit mangelnder Sorgfalt des Käufers. Für den Kläger wäre es schließlich ein leichtes gewesen, nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Felgensatz zulassungsrechtlich mit weiteren Auflagen versehen war. Das Gericht sah dies anders.

Unwirksamer Haftungsausschluss

„Anders als der Beklagte meint, entnimmt das Gericht der Beschreibung ‚passend‘ nicht lediglich eine rein technische Bedeutung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Vielmehr sei diese Aussage so zu verstehen, dass die Felgen für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ W207 ohne weiteres geeignet seien.

Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung scheitere auch nicht daran, dass die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben. „Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, ist dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt.“

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