Verlangt ein Kunde vom Autohändler, einen vermeintlichen Mangel am Fahrzeug im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen, muss er bestimmte Spielregeln einhalten. Ansonsten kann der Verkäufer ihm eine Reparatur verweigern. Der Verkäufer ist beispielsweise nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, wenn dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Das hat das Landgericht Bielefeld im November 2017 betont (LG-Az.: 3 O 63/17).
Im Streitfall ging es um einen Audi A4 mit Erstzulassung im Jahre 2005 und einer Laufleistung von 139.000 Kilometern, den der Kläger vom beklagten Autohändler für 6.900 Euro kaufte. Vor der Übergabe passierte das Fahrzeug noch erfolgreich die Hauptuntersuchung. Die Prüfer monierten lediglich, dass die Kennzeichenbeleuchtung nicht ordentlich funktionierte. Weitere Mängel wurden nicht festgestellt.
Nach vier Monaten und 2.818 km trat am Audi Öl- und Wasserverlust auf; eine Vertragswerkstatt stellte einen Defekt der Ventildeckelabdichtung fest. Mit dieser Diagnose konfrontiert erklärte der Händler, dass es sich um einen Fall von Verschleiß handele, für den er nicht einzustehen habe. Der Käufer ließ das Fahrzeug daher in der Vertragswerkstatt reparieren. Dabei stellte sich heraus, dass auch der Kühlmittelflansch defekt war. Die Rechnung für den Ersatz beider Teile belief sich auf knapp 600 Euro. Diesen Betrag forderte der Kunde nun vom Händler. Zudem machte er ein grundsätzliches Problem des Motors mit dem Ölverbrauch geltend.
Abstreiten von Mängeln ist keine Nacherfüllungsverweigerung
Nach längerem Mailwechsel, in dessen Verlauf der Beklagte dem Kläger mehrfach anbot, das Fahrzeug zu untersuchen, erweiterte der Kunde seine Forderung. Nunmehr wollte er den Kaufvertrag auflösen. Begründung: Das ständige Abstreiten eines Sachmangels durch den Beklagten müsse so verstanden werden, dass der Beklagte sein Nachbesserungsrecht nicht in Anspruch nehmen will und die ihm obliegende Nachbesserungspflicht endgültig verweigert.
Dieser Interpretation folgte das Gericht nicht. „Der Kläger kann von dem Beklagten mangels einer ordnungsgemäßen Fristsetzung weder die Rückabwicklung des Kaufvertrages noch Schadensersatz verlangen“, heißt es im Urteil. Das bloße Bestreiten von Mängeln sei keine endgültige Nacherfüllungsverweigerung. Das gelte insbesondere, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht bei dem Beklagten vorführe. „Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben.“
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