„Nicht alltagstauglich“: Gericht fällt hartes Urteil über Ferrari

Eine Fahrbahnunebenheit sorgte für einen 60.000-Euro-Schaden am italienischen Edelboliden. Die Gemeinde muss der Versicherung diese Kosten nicht ersetzen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Studioaufnahme eines Ferrari F40.
Bild: Ferrari / Lulop.com

Der Fahrer eines serienmäßig mit geringer Bodenfreiheit gesegneten Autos muss bei deutlich erkennbaren Fahrbahnunebenheiten seine Fahrweise anpassen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz Ende Dezember entschieden und eine Haftung der „Verbandsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast“ für einen Schaden an einem Ferrari ausgeschlossen (Az.: 12 U 1012/21). Geklagt hatte die Versicherung des Fahrzeughalters.

Im August 2019 befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem Ferrari-Kultmodell F40 eine innerörtliche Seitenstraße. Dort verursachte ein „nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel“ einen Sachschaden von rund 60.000 Euro. Ursache hierfür sei aber nicht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde gewesen, betonten die Richter.

„Wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könnten“, sei eine Haftung zu verneinen, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Dies gelte insbesondere dann, wenn risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs ab Werk den Schaden begünstigt hätten. Hier sei vom Fahrzeugführer besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht gefordert.

In der Entscheidungsbegründung wird der Ferrari als „nicht alltagstauglich“ bezeichnet. Selbst wenn ein Sportwagen für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sei, beinhalte dies nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten. Die Verkehrssicherungspflicht überall auch für solche Boliden zu gewährleisten, wäre mit zu hohen Kosten für die Allgemeinheit verbunden, schließt das Gericht.

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