Selbstbeteiligung für Getriebeschaden am Golf?

Ein GW-Händler gewährte zwar Garantie auf das Fahrzeug, wollte den Kunden nach der Reparatur aber trotzdem ordentlich zur Kasse bitten. Das Landgericht Heidelberg schob dem ein Riegel vor.

8. September 2008: Heck eines silbernen Volkswagen Golf (6. generation)
Bild: Volkswagen

Für die Reparatur eines Getriebeschadens an einem VW Golf kann ein Gebrauchtwagenhändler keine Selbstbeteiligung des Kunden verlangen, wenn das Problem innerhalb der Gewährleistungszeit aufgetreten ist. Das hat das Landgericht Heidelberg im Dezember 2017 entschieden (LG-Az.: 1 S 28/17). Es verurteilte den Händler zur Rückzahlung von 800 Euro an den Kunden. „Da der Beklagte zur unentgeltlichen Nachbesserung verpflichtet war, ist die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Der im Mai 2016 geschlossene Kaufvertrag für den gebrauchten Golf sah zwar eine einjährige Garantie auf Motor, Getriebe und Differential vor, allerdings auch eine Selbstbeteiligung des Kunden an den Reparaturkosten im Garantiefall. Da das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt über 127.000 km auf der Uhr hatte, lag diese laut Vertrag bei 60 Prozent. Als das Getriebe merkwürdige Geräusche von sich gab und im Oktober 2016 beim Händler repariert wurde, zahlte der Kunde wie vereinbart seinen Anteil von 800 Euro.

Zwar hatte der Kläger bereits bei Zahlung der 800 Euro Kenntnis davon, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Wie Zeugen vor Gericht bestätigten, drohte der Händler aber, das Fahrzeug nicht herauszugeben. Daher beglich der Kunde die Rechnung unter dem Vorbehalt der Zurückforderung. Somit blieb der Rückzahlungsanspruch erhalten, denn die im Kaufvertrag getroffene Selbstbeteiligungsvereinbarung war „unwirksam und stellt daher keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der 800 Euro dar“, heißt es im Urteil. Weil der Kunde über 200 km vom Händler entfernt wohnt, musste der Verurteilte zusätzlich noch 367 Euro Fahrtkosten erstatten.

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