Streit um Opel Adam: Jam statt Slam

Die unterschiedlichen Ausstattungsvarianten einer Baureihe können Verwirrung stiften und dadurch bares Geld kosten. Diese Erfahrung machte ein GW-Käufer vor dem BGH.

Ein blauer Opel Adam Jam steht vor einem Bürogebäude.
Bild: Opel

Wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht die in der Verkaufsanzeige versprochene Ausstattungsvariante erhält, kann er den Kaufpreis nicht notwendigerweise nachträglich mindern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom September 2017 hervor (BGH-Az.: VIII ZR 271/16). Auch für diese Eigenschaft besteht demnach die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses durch den Privatverkäufer.

Im Streitfall schaltete der Beklagte im Internet eine Verkaufsanzeige für einen gebrauchten Opel Adam Slam 1.4 Ecoflex mit einer Laufleistung von 5.000 Kilometern zum Preis von 10.990 Euro. Tatsächlich handelte es sich aber um ein Fahrzeug der Ausstattungslinie Jam (Foto). Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen Motor mit deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarianten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 Euro.

Der Käufer bemerkte den Unterschied aber erst nach dem Kauf des Opels. Mit Anwaltsschreiben forderte er daraufhin vom Beklagten einen Minderungsbetrag von 2.000 Euro. Diesen errechnete er aus zu diesem Zeitpunkt online stehenden Verkaufsanzeigen für vergleichbare Fahrzeuge. Mit diesem Ansinnen scheiterte er sowohl in den Vorinstanzen als letztlich auch vor dem BGH. Entscheidend dafür war der im Kaufvertrag aufgenommene Haftungsausschluss. Dieser schließt laut Urteil einen Minderungsanspruch aus.

Zwar greift ein Haftungsausschluss nicht, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Allerdings fehlte im Kaufvertrag die genaue Bezeichnung der Ausstattungsvariante. Unter „Typenbezeichnung“ war im Dokument lediglich „Adam“ genannt. Die Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung in der Internetannonce sei für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen, so die Richter.

Gewerblicher Händler?

„An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht“, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine öffentliche Aussage in einer Verkaufsanzeige sei keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne dieser Regelung.

Auch mit dem Argument, dass der Verkäufer als gewerblicher Händler die Haftung nicht habe ausschließen dürfen, konnte der Kläger die Richter nicht überzeugen. Zwar bot der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs gleich drei Fahrzeuge gleichzeitig im Internet an. Der Verkäufer konnte allerdings glaubhaft versichern, dass es sich dabei um ein defektes Fahrzeug seiner Mutter, ein für seine Mutter angeschafftes, von dieser aber abgelehntes Ersatzfahrzeug und ein durch einen Diebstahlversuch geschädigtes Fahrzeug von ihm selbst handelte.

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