Dieselgate-Konsequenzen, Teil3 – Kunden im Regen

Der VW-Konzern scheint mangels Sammelklage nahezu ungeschoren aus dem Skandal zu kommen. Doch noch längst sind nicht alle Gerichtsurteile gesprochen. Es könnten noch teure Überraschungen warten.

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Bild: Pixabay / StockSnap, CC0 Creative Commons

Bei der juristischen Aufarbeitung des VW-Skandals fühlten sich viele Kunden zunächst alleingelassen. Während der Konzern in Übersee auf Druck von Politik und Rechtsanwälten dank Sammelklagen ein großzügiges Entschädigungspaket für Kunden und Vertragshändler schnüren musste, waren Besitzer eines Audi, Seat, Skoda oder VW hierzulande anfangs auf sich selbst gestellt, wenn sie durch die Abschalteinrichtung erlittene Nachteile geltend machen wollten. Auch die deutsche Rechtsprechung ermutigte nicht zum Handeln.

In Urteilen deutscher Gerichte zu Verstößen gegen die Verbrauchsangaben wurde immer wieder anerkannt, dass die offiziellen Werte nichts mit der Realität zu tun haben. Nur wenn die Angaben im Prospekt auch unter Laborbedingungen nicht reproduzierbar sind, wird in Deutschland Kunden das Recht zur Fahrzeugrückgabe eingeräumt (vgl. Urteil des OLG Hamm, Az.: I-28 U 94/12). Allerdings gilt dies auch nur dann, wenn sie um mehr als zehn Prozent nach oben abweichen (BGH-Entscheidung, Az.: VIII ZR 19/05). Jeder unzufriedene Kunde musste also bislang aufwendige und teure Verbrauchstests bei Sachverständigen in Auftrag geben.

So waren es anfänglich wenige Kunden, die sich zu einer Klage durchringen konnten. Verstärkt wurde dies durch die Tatsache, dass viele Rechtsschutzversicherungen eine Kostenübernahme ablehnten, weil aus ihrer Sicht nur geringe Erfolgsaussichten bestanden (das führte dazu, dass zunächst nicht gegen Konzern oder Händler, sondern gegen Assekuranzen geklagt wurde). Erste Entscheidungen ließen denn auch befürchten, dass die herstellerfreundliche Rechtsauslegung Bestand haben würde.

Wandel der Urteile

Im März 2016 blitzten VW-Kunden kurz hintereinander beim Landgericht Bochum und dem LG Münster mit ihren Klagen gegen Händler ab. Zwar räumten beide Richter ein, dass wegen der „Schummelsoftware“ ein Fahrzeugmangel vorliege. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers könne aber nicht dem verklagten Händler zugerechnet werden, argumentierte das LG Bochum (Az. 2 O 425/15). Das LG Münster verwies auf die für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nötige Nacherfüllungsfrist (Az. 11 O 341/15). Diese sei im konkreten Fall zu kurz gewesen. Beide Gerichte betonten zudem, dass die Kosten der Mangelbeseitigung dank schnellem Softwareupdate unter die Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises fielen.

Doch schon einen Monat später gab es das erste Urteil zugunsten eines Kunden. Das LG München kam zum Ergebnis, dass der Halter eines Seat sein Fahrzeug an den Händler zurückgeben dürfe (Az. 23 O 23033/15). Weil es sich beim beklagten Autohaus um ein Tochterunternehmen des VW-Konzerns handelte, musste sich der Verkäufer die arglistige Täuschung des Herstellers zurechnen lassen. Zudem sei dem Kunden eine Nacherfüllungsfrist von mehr als sechs Monaten nicht zumutbar. Diesem verbraucherfreundlichen Urteil folgten inzwischen zahlreiche weitere. Davon zeugt eine lange Liste, die Stiftung Warentest auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

Keine OLG-Entscheidungen

Trotzdem gibt der Hersteller nicht klein bei. Laut eigener Aussage hat VW  bisher 75 Prozent der Streitfälle gewonnen. Bei Niederlagen ging man sofort in Revision. Interessant ist auch, dass es bislang kein höchstrichterliches Urteil gab. Zwar ließen diverse Oberlandesgerichte in Entscheidungen über einen Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe ihre verbraucherfreundliche Sicht auf die Dinge durchblicken. Urteile sprachen sie bislang nicht. Experten vermuten, dass VW dies ganz bewusst verhinderte, indem mit klagenden Kunden großzügige Vergleiche geschlossen wurden.

Was durch OLG-Urteil mittlerweile allerdings bestätigt wurde, ist die Freisprechung der Vertragshändler von Arglist. Diese waren ebenso ahnungslos wie die Kunden und können deshalb nicht haftbar gemacht werden, so der Tenor der Entscheidungen (zuletzt am 28. September 2017 vom OLG Koblenz, Az. 1 U 302/17).

Ein weiteres Kapitel zu den juristischen Streitigkeiten im VW-Skandal fügte das LG Braunschweig am 31. August 2017 hinzu. Nach Auffassung des Gerichts resultiert aus dem Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung kein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller (Az. 7 O 585/16). Die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr habe deshalb weiterhin Bestand. Die Regelungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis dienen demnach dem Gesundheits- und Umweltschutz. Sie seien nicht dafür da, Käufer vor Vermögensschäden zu bewahren, so das Urteil.

Ersatz zur Sammelklage

Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hielt das LG Braunschweig in dem Fall für nicht notwendig. Genau dies war aber das Ziel der Initiative „Myright“, welche die Klägerin vor Gericht vertrat. Myright war von der US-Kanzlei Hausfeld ins Leben gerufen worden, die zuvor für die betroffenen amerikanischen Kunden Entschädigungen ausgehandelt hatte. Die Juristen wollten nicht hinnehmen, dass deutsche Kunden das Nachsehen haben, weil ihnen das Instrument der Sammelklage fehlt. Sie schufen deshalb eine Art Ersatz. Via Internet riefen sie Kunden zur Teilnahme an der Klage auf – ohne Kostenrisiko. Lediglich im Erfolgsfall soll eine Provision fällig werden.

Die drohende Stilllegung der Kundenfahrzeuge ist Kern der Myright-Klagen gegen den VW-Konzern. Die Initiative will erreichen, dass die europaweit gültige Typzulassung (Certificate of conformity, COC) für ungültig erklärt wird und die manipulierten Fahrzeuge damit ihre Betriebserlaubnis verlieren. „Ein Auto, das nicht gefahren werden darf, hat einen Wert von null Euro“, sagte Jan-Eike Andresen, Co-Gründer und Leiter der Rechtsabteilung von Myright, im Vorfeld des Verfahrens.

Man darf annehmen, dass die Kanzlei Hausfeld die nötige finanzielle Power hat, diesen Streit durch die Instanzen bis vor den EuGH zu bringen. Zudem sind Entscheidungen weiterer Landgerichte in den mit Stickoxid belasteten Großstädten zu erwarten. Betroffen sind laut Myright Autofahrer in den Städten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Mainz, München, Stuttgart und Wiesbaden. Das letzte Wort ist hier also noch lange nicht gesprochen.

 

Im nächsten Teil geht es um weitere juristische Streitfragen im Zuge von Dieselgate. Alle bisherigen Beiträge finden zu dem Skandal finden Sie im Spezialbereich.

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