Dieselgate-Konsequenzen, Teil4 – Ärger allenthalben

Neben den Privatkunden gibt es noch zahlreiche weitere vermeintliche Opfer des Abgasskandals. Haftung könnte nicht nur der VW-Konzern übernehmen müssen.

vereinbarung geschäft verkauf angebot vertrag schlüssel übergabe rückgabe
Bild: Pixabay / Clker-Free-Vector-Images, CC0 Creative Commons

Juristische Betrachtungen zum Abgasskandal konzentrieren sich vornehmlich auf den geschädigten Privatkunden. Doch von Dieselgate sind Großkunden noch viel stärker betroffen. Im Gegensatz zu Privatkunden verfügen Sie in der Regel über direkte vertragliche Beziehungen zum VW-Konzern und können diesen daher auch direkt verklagen. Die Deutsche See GmbH, nach eigenen Angaben Deutschlands größter Fischhändler und seit 50 Jahren mit seinem Fuhrpark treuer VW-Kunde, verlangte von VW daher die Rückzahlung von Leasingraten sowie Wartungskosten in Höhe von etwa 12,5 Millionen Euro. Heute wies das Landgericht Braunschweig die Klage ab (Az. 11 O 274/17).

Bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass VW nach den geltenden Vorschriften nicht verpflichtet sei, die Emissionsgrenzwerte außerhalb des Prüfstandes einzuhalten. Eine Aufklärungspflicht über die Verwendung einer „Schummelsoftware“ sei daher weder gesetzlich normiert noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleiten. Zum einen sei der Vertragszweck – die Nutzung der Fahrzeuge – durch den Einbau der Abschalteinrichtung nicht gefährdet. Zum anderen sei für VW nicht ersichtlich gewesen, dass für die Deutsche See das Thema „Nachhaltigkeit“ mehr als nur ein Nebenaspekt gewesen sei.

Dieser enttäuschten Erwartung könne auch nicht mit einem reduzierten Leasingbetrag begegnet werden, wie es die Firma hilfsweise gefordert hatte. „Dem Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage kommt kein Strafcharakter zu“, so das Landgericht. Eine Revision gegen das Urteil ist zugelassen. Angesichts vieler anderslautender Entscheidungen kann davon ausgegangen werden, dass die Deutsche See in Berufung gehen wird.

Verärgerte Aktionäre

Um noch größere Haftungssummen als bei Großkunden geht es bei Anlegern. Laut der Münchner Kanzlei Rotter können Personen, die im Zeitraum 29. Oktober 2008 bis 17. September 2015 VW-Aktien erworben und diese bis 20. September 2015 gehalten haben, Schadensersatzansprüche aufgrund des Wertverlusts ihrer Papiere geltend machen. Beim Landgericht Braunschweig wurden bislang rund 1.640 Klagen mit Forderungen in Höhe von insgesamt rund neun Mrd. Euro erhoben. Davon sind bisher rund 1.550 Verfahren mit einem Gesamtvolumen von rund drei Mrd. Euro ausgesetzt. Für sie wird ein beim Oberlandesgericht geführtes Musterverfahren bindend sein. Musterkläger ist die Deka Investment GmbH (Az.: 3 Kap 1/16). Ein Entscheidungstermin liegt hier noch nicht vor.

Viele weitere juristische Scharmützel warten ebenfalls noch auf Klärung – mit Auswirkungen auf alle Automobilhersteller. Die wichtigste Entscheidung ist wohl die über Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Großstädten. Denn damit stehen viele weitere Probleme im Zusammenhang, z.B. die Frage, ob ein Softwareupdate wirklich dafür sorgt, dass Fahrzeuge des VW-Konzerns in einen gesetzeskonformen Zustand gebracht werden. Viele Experten beharren darauf, dass nur mit Hardware-Nachrüstungen eine relevante Senkung der Emissionen erreicht werden kann.

Zahlt doch der Bürger?

Darf Haltern, die das vom KBA angeordnete Update bislang verweigert haben, trotzdem die Betriebserlaubnis ihres Fahrzeugs entzogen werden? Wer übernimmt die Haftung, wenn einem VW-Kunden das Fahrzeug zu Unrecht zwangsweise stillgelegt wird? Wie sieht es weiterhin mit der Haftung der Behörden für vermeintlich zu Unrecht erteilte Typgenehmigungen aus?  Und: Müssen die Bürger für eine eventuell von der EU-Kommission verhängte Strafzahlung aufkommen? Bekanntlich läuft in Brüssel ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik wegen Untätigkeit im Abgasskandal.

Sollte tatsächlich in ferner Zukunft höchstrichterlich bestätigt werden, dass Volkswagen und ggf. auch andere Hersteller mit ihren Emissionsangaben Betrug begangen haben, so könnte sich für alle Autohersteller Pandoras Büchse öffnen. Denn dann stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf die Verbrauchsangaben / CO2-Emissionen übertragbar ist. Schon im vergangenen April platzte eine vermeintliche Bombe: Die vom KBA im Rahmen des Dieselskandals auf dem Prüfstand gemessenen Verbräuche lagen bei den untersuchten Modellen allesamt deutlich über den offiziellen Angaben – im schlimmsten Fall sogar 36 Prozent.

Dobrindts Liste

Von „Dobrindts geheimer Liste“ war die Rede (nach wie vor zu finden auf der Seite von Finanztip.de). Mit ihr hätten alle Hersteller massenhafte Schadensersatzklagen zu befürchten gehabt. Denn die von Gerichten tolerierte Verbrauchsabweichung liegt bei maximal zehn Prozent. Liegt sie auf dem Prüfstand darüber, muss der Hersteller dafür die Haftung übernehmen. Im zweiten VW-Bericht des Verkehrsministeriums vom vergangenen Juni findet sich die heikle Feststellung der massenhaften Verbrauchsüberschreitung allerdings nicht.

Die Begründung liegt mal wieder in den schwammigen Messvorgaben: „Wenn CO2-Messungen mit unterschiedlichen Randbedingungen durchgeführt werden, obwohl sich diese im gesetzlichen Rahmen befinden, kann es zu erheblichen Unterschieden bei den CO2-Messergebnissen führen“, heißt es in dem Bericht. Im Klartext: Wenn man nur lange genug misst, dann schafft man auch die offiziellen Verbrauchsangaben. Man darf gespannt sein, ob ein Richter angesichts der vielen Grauzonen im automobilen Regelwerk eines Tages ein Machtwort spricht. Es könnte den Autobauern in den Ohren klingeln!

Alle Folgen der Dieselgate-Analyse finden Sie im Spezialbereich.

Über Niko Ganzer 1744 Artikel
Weitere Infos über mich und den Blog finden Sie ganz oben in der Navileiste unter "About".

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*