Abgas-Update für Seat Leon

Hierzulande sind etwas über 4.800 Exemplare der dritten Modellgeneration für die etwa eine Stunde dauernde Umprogrammierung des Motorsteuergeräts zur Senkung der Stickoxidemissionen vorgemerkt.

Alle drei Karosserievarianten des Seat Leon III (5F) stehen 2016 vor einem Hochhaus.
Bild: Seat, S.A.

Seit Juni dieses Jahres sind hierzulande 4.818 Dieselmodelle für ein Softwareeupdate im Seat-Betrieb eingeplant. „Es wurde eine optimierte Motorsteuergeräte-Software entwickelt, welche eine Reduzierung der Stickoxidemissionen, also eine Verbesserung des Abgasverhaltens bewirkt“, erklärte ein Sprecher der VW-Tochter auf Anfrage. Die einstündige Maßnahme sei Folge einer „Vereinbarung im Rahmen des Nationalen Forums Diesel„. Konkret geht es um die dritte Generation des Seat Leon (Modellkürzel: 5F) des Modelljahres 2016.

Ein Nachweis der Umprogrammierung des Motorsteuergeräts unter dem Aktionscode „23AJ“ drucke die Vertragswerkstatt nach Durchführung aus und füge sie der Bordmappe hinzu, so der Sprecher weiter. „Das Software-Update wird sich weder auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, maximales Drehmoment und Geräuschemissionen noch auf die Dauerhaltbarkeit des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems negativ auswirken“, betonte er.

Dieser Rückruf steht nicht im Zusammenhang mit der kürzlich gemeldeten Wiederholung des ursprünglichen Softwareupdates für den Skandalmotor EA189 im VW Eos. Denn in der dritten Leon-Generation ist der Selbstzünder mit dem Kürzel EA288 verbaut, also der Nachfolger. Für dieses Aggregat gab es bislang erst einen offiziellen Rückruf beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA): Die Aktion „23Z7“ für den VW T6 datiert vom April 2019.

In Online-Foren und auf Anwaltsseiten heiß diskutierte Aktionen wie die bereits seit Oktober 2019 laufende für den Golf VII (Code: „23X4“) sind dagegen nicht beim KBA gelistet und damit bislang freiwillig. Das könnte sich allerdings ändern, wenn der Europäische Gerichtshof der Empfehlung der Generalanwältin Eleanor Sharpston folgt, die in großen „Thermofenstern“ wirkende Abschalteinrichtungen zum Schutz vor langfristigem Motorverschleiß im vergangenen April als unzulässig einstufte. Eine Entscheidung in der Rechtssache „C‑693/18“ steht noch aus.

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