Gerichtsbeschluss: VW darf weiter Autos verkaufen

Ein Bürger forderte vom Wolfsburger Gewerbeamt ein Einschreiten wegen Unzuverlässigkeit und Gesundheitsgefährdung. Das Vorhaben ist vorerst gescheitert.

VW-Logo auf der Konzernzentrale, dem Wolfsburger Hochhaus aus Backstein
Bild: VW

Ein Bürger aus Potsdam ist vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem Ansinnen gescheitert, der Volkswagen AG aufgrund des Abgasskandals künftig den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Den Eilantrag gegen das Gewerbeamt der Stadt Wolfsburg lehnte das Gericht als unzulässig ab. Die Regelungen zur Gewerbeuntersagung gäben dem Antragsteller keine eigenen Rechte. Sie schützten „nach ständiger Rechtsprechung nur die Allgemeinheit und die im Betrieb beschäftigten Personen“, teilte das Gericht vergangene Woche mit (VG-Az.: 1 B 112/18).

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Der Staat habe einen großen Gestaltungsspielraum, um seine Schutzpflichten zu erfüllen. Der Gesetzgeber sei möglichen Gesundheitsgefahren bereits auf vielfältige Weise begegnet. Als Beispiel nannte das Gericht die Zwangsrückrufe des Kraftfahrt-Bundesamtes. Dass diese Vorkehrungen evident gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, sei nicht ersichtlich. Das Gericht hatte die Volkswagen AG zu dem Verfahren beigeladen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, die VW-Verantwortlichen seien gewerberechtlich unzuverlässig. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Behörde hatte dies abgelehnt. Begründung: die strafrechtlichen Ermittlungen müssten abgewartet werden. Dass bereits ermittelt werde, sei angesichts der Unschuldsvermutung kein Argument für weitere Maßnahmen. Eine vollständige Gewerbeuntersagung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie erhebliche Arbeitslosigkeit und einen gesamtwirtschaftlichen Schaden mit sich brächte.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am 25. Juni ohne Verhandlung ergangen. Er wurde den Verfahrensbeteiligten inzwischen zugestellt. Gegen ihn kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erhoben werden. Beim Verwaltungsgericht ist noch das Hauptsacheverfahren anhängig (Az.: 1 A 111/18). Ein Verhandlungstermin stehe aber noch nicht fest, hieß es in der Gerichtsmitteilung.

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