Softwareupdate für BMW kommt zu spät

Nicht immer kann das preiswerte Aufspielen eines neuen Programms eine kostenintensive Nachlieferung verhindern, urteilt das OLG Nürnberg.

Kurvenfahrt eines blauen BMW X3 (08/2011)
Bild: BMW

Immer häufiger versuchen Hersteller mittels Softwareupdates Mängel an Fahrzeugen zu beseitigen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zu einem BMW X3 legt nun nahe, dass nicht jedes Update diesen Zweck erfüllt. „Ein Fahrzeug, dessen Steuerungselektronik den Fahrzeugnutzer durch einen Warnhinweis zum Anhalten des Fahrzeugs und anschließenden Abwarten von bis zu 45 Minuten auffordert, ohne dass hierfür ein relevanter Grund gegeben ist, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel“, heißt es im Leitsatz (OLG-Az.: 14 U 199/16). Der Kunde verlangte vom beklagten Händler die Nachlieferung des Modells.

Wenige Monate nach Auslieferung des neuen BMW-SUV mit Schaltgetriebe erschien im Display des Fahrzeugs mehrmals die Kupplungsüberhitzungsanzeige. Erfolglos versuchte der Beklagte den Mangel zu beseitigen. Danach lehnte er das Nacherfüllungsverlangen mit dem Hinweis auf die damit verbundenen Kosten ab. Diese seien unverhältnismäßig. Die Entwicklungs- und die Gewährleistungsabteilung habe zugesichert, dass ein Abstellen des Fahrzeugs bei Erscheinen des Warnhinweises nicht notwendig sei. Durch ein Softwareupdate sei der Text des Warnhinweises im Display zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend angepasst worden. Die Kupplung selbst sei somit technisch einwandfrei.

Während das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten abwies, gab das OLG dem BMW-Kunden Recht. Nur wenn eine im Einverständnis mit dem Käufer durchgeführte Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt habe, sei eine Ersatzlieferung nicht mehr möglich. Das Softwareupdate sei aber nur durch die Weigerung möglich geworden, den berechtigten Anspruch des Klägers auf Nachlieferung nicht zu erfüllen.

Zudem stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der Händler mit dem aufgespielten Softwareupdate den Mangel ohne nachteilige Folgen für den Kläger beseitigt habe. Zwar sei bei einer Fahrt des Sachverständigen nach dem Update kein Warnhinweis mehr aufgeleuchtet. Für den Kläger bestehe aber die Unsicherheit, dass die Warnfunktion u.U. komplett abgeschaltet worden sei. Eine Revision des Urteils ist allerdings möglich, „da die Entscheidung die höchstrichterlich nicht geklärte Frage betrifft, welche Auswirkungen eine […] ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache besitzt“, wie die OLG-Richter selbst einräumen.

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