Will ein Kunde sein Fahrzeug wegen nicht zu behebender Mängel zurückgeben, muss er dem Händler zuvor ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben. Dass er dies getan hat, muss er notfalls vor Gericht beweisen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Trier im vergangenen November bestätigt (OLG-Az.: 5 U 958/17).
Im Streitfall ging es um einen Renault Clio Grandtour TCe 90. Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Oktober 2015 vom beklagten Händler. Im Juli 2016 trat er vom Kaufvertrag unter Hinweis auf eine defekte Start-Stopp-Automatik, nicht funktionierende Klimaanlage, partielle Schädigung der Heckheizung, Beeinträchtigung der Funktion des Navigationssystems sowie metallische Geräusche des Bremspedals zurück. Er habe das Fahrzeug mindestens dreimal für Reparaturversuche zum Beklagten gebracht. Gleichwohl seien die Mängel nicht behoben worden. Dies gelte insbesondere für die Start-Stopp-Automatik.
Der Beklagte erklärte dagegen, der Kläger habe das Fahrzeug lediglich einmal zur Reparatur der Start-Stopp-Automatik in seine Werkstatt gebracht. Dabei sei eine Batterie, die zuvor habe bestellt werden müssen, ausgewechselt worden. Deshalb sei kurzzeitig eine Notbatterie zum Einsatz gekommen. Zu weiteren Nachbesserungsversuchen bezüglich der Start-Stopp-Automatik sei es nicht gekommen. Der Kläger habe auf ein Nachbesserungsangebot nicht mehr reagiert, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug für eine Fehlerprüfung und -behebung für mehrere Tage in der Werkstatt bleiben müsse.
Glaubwürdige Autohausmitarbeiter
Dieser Darstellung folgten beide Instanzen, so dass der Rücktritt vom Kaufvertrag aus Sicht der Richter unwirksam war. Maßgebend sei laut § 440 Satz 2 BGB allein die Zahl der Nachbesserungsversuche pro reklamierten Sachmangel. Dabei komme es nicht darauf an, wie oft der Kläger die Werkstatt der Beklagten aufgesucht hat. „Entscheidend ist vielmehr, ob hinsichtlich der verschiedenen Sachmängel jeweils zwei erfolglose Nachbesserungsversuche festgestellt werden können“, so das OLG.
Davon könne nach der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Die Aussagen der beiden vom Kläger benannten Zeugen erschienen dem Gericht glaubwürdig. Sie hätten zwar Unterschiede aufgewiesen. „Dies führt jedoch nicht dazu, dass ihnen von vornherein keine Überzeugungskraft beigemessen werden könnte. Vielmehr spricht dieser Gesichtspunkt dafür, dass sich die Zeugen, die beide bei der Beklagten tätig sind, nicht abgesprochen haben“, heißt es im OLG-Beschluß.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar