Im Streit um einen defekten Partikelfilter hat ein Mazda-Fahrer eine Niederlage vor dem Landgericht Kiel einstecken müssen. Es entschied, dass der Käufer eines gebrauchten, 2007 erstmals zugelassenen Mazda5 das Fahrzeug nicht an den Händler zurückgeben darf (Az.: 3 O 52/15). Der Kläger rügte etwa drei Monate nach Erwerb des Vans im April 2014 erstmals eine Störung des Dieselpartikelfilters. Damit einher gingen geringe Beschleunigungswerte und eine begrenzte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
Dies wiederholte sich nach einigen gescheiterten Reparaturversuchen noch einige Male, bis er schließlich im Februar 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Doch weder beim Händler noch bei den Richtern hatte er damit Erfolg. Denn laut einem Sachverständigen litt das Fahrzeug unter normalem nutzungs- und alterungsbedingten Verschleiß des Filters.
Zwar handele es sich bei dem Abgasreiniger nicht um ein klassisches Verschleißteil wie beispielsweise ein Bremsbelag oder Reifen. „Eine unbegrenzte Nutzungsdauer ließe sich jedoch von technischer Seite weder nachvollziehen, noch begründen“, heißt es in seinem Gutachten, das im Urteil zitiert wird.
Filtertausch „aus technischer Sicht zu erwarten“
Dies gelte besonders im Hinblick auf die Laufleistung. Der Tacho zeigte bei der Fahrzeugübergabe bereits 151.500 km an. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Dokumentation des Defekts hatte der Mazda sogar schon 165.025 km auf der Uhr. Nach solchen Distanzen sei ein Austausch des Dieselpartikelfilters eher als üblich zu bezeichnen und aus technischer Sicht zu erwarten, heißt es in der schriftlichen Entscheidungsbegründung weiter.
Es handele sich also nicht um übermäßigen Verschleiß, der Voraussetzung für eine Sachmangelhaftung sei. Und weil der Sachverständige andere technische Defekte im vorliegenden Fall nicht festgestellt hatte, war die Klage aus Sicht der Kieler Richter unbegründet.
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