Zweimassenschwungrad defekt: Wer zahlt?

Im Streit um die Reparaturkosten eines gebrauchten Fiat 500L stellt das Amtsgericht Dortmund klar, dass ein Autohändler keine Rechtsberatung leisten muss.

Ein grüner Fiat 500L 1.6 MJT 105 cva auf einer Küstenstraße.
Bild: FCA

Kunden von Autohändlern müssen sich selbst um ihre Gewährleistungsansprüche kümmern. Wie das Amtsgericht Dortmund im Juni entschied, schuldet der Verkäufer keine rechtliche Beratung (AG-Az.: 425 C 1987/18). Die Käuferin eines Fiats scheiterte daher mit ihrer Forderung auf Übernahme von Reparaturkosten.

Im Streitfall kaufte die Klägerin für 12.400 Euro in einem Autohaus einen gebrauchten Fiat 500L. Die Sachmängelhaftung wurde wie üblich auf ein Jahr reduziert. Elf Monate nach dem Kauf fielen der Kundin Unregelmäßigkeiten beim Einlegen der unteren Gänge auf. Nach einer Inspektion des Fahrzeugs teilte der Händler mit, dass die Kupplung wohl defekt und ausgetauscht werden müsse. Da dies ein Verschleißteil sei, greife weder der Garantie- noch der Gewährleistungsanspruch. Die Kosten müsse sie selbst tragen. Die Parteien vereinbarten einen Reparaturtermin, den sie aber nicht wahrnahm.

Stattdessen ließ die Klägerin ihren Wagen bei einem anderen KfZ-Meisterbetrieb reparieren. Dieser stellte fest, dass nicht der Kupplungsansatz als solcher, sondern das Zweimassenschwungrad beschädigt war. Diese Reparatur kostete 1.500 Euro. Den Betrag forderte sie nun vom Verkäufer des Fahrzeugs ein, der jedoch die Zahlung mit Verweis auf die Verjährung des Anspruchs verweigerte.

Gericht: Autohäuser haben keine Sachkunde im Schuldrecht

Die Kundin erinnerte sich nun an seine frühere Aussage, wonach überhaupt kein Anspruch vorgelegen habe. Ihre Schlussfolgerung: Der Beklagte hat dadurch die Nacherfüllung endgültig verweigert und zudem durch Falschangaben vertragliche Nebenpflichten verletzt.

Dies sah das Gericht anders. Es liege keine Falschauskunft vor, sondern lediglich eine Verweigerung der Nacherfüllung. Ein Autohändler habe keine Pflicht zur Rechtsberatung. Er verfüge nicht über „besondere Sachkunde im deutschen Schuldrecht“, so dass nicht verlangt werden könne, dass er Kunden umfassend über die einzelnen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aufklären könne, heißt es in der Urteilsbegründung.

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